Unsere AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Firma Bay-Soft GmbH - Stand 16.05.2017

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten für den Kauf von EDV-Anlagen und sonstigen Geräten, für die Hard- und Software, für Wartung und für andere vereinbarte Leistungen. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

2. Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde.

3. Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. An uns gerichtete Angebote können wir ebenfalls innerhalb einer Frist von 30 Tagen annehmen.

4. Nutzungsrecht, Dokumentation und Einarbeitung

Der Kunde erhält nach Maßgabe unserer Bestimmungen ein Nutzungsrecht an dem im Programmschein aufgeführten Programm sowie den zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen. Es handelt sich mit Ausnahme der Betriebssystemsoftware um ein ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Recht des Kunden, die Hardware zu veräußern, bleibt davon unberührt. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von Neuprodukten eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache. Sollte der Hersteller diese aber nicht zur Verfügung stellen, weisen wir den Kunden vor Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hin.

In unseren Preisen ist eine kostenlose Einarbeitung und Installation in die von uns gelieferte Hard- und Software nicht enthalten. Diese Leistungen sind zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen Berechnung erbracht. Die Auswahl der Programme für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf Risiko des Kunden.

5. Leistungs- und Funktionsumfang

Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Geräte und Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für individuelle kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

6. Lieferzeiten

Liefertermine oder Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sie sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Geraten wir in Lieferverzug, den wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist ein etwaige geltend zu machender Verzugsschaden auf 5 % des Lieferwertes begrenzt. Etwas anderes gilt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche gemäß den §§ 280 ff. BGB bestehen nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

7. Preis und Zahlung

Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Kaufpreis ist bei Übernahme der Ware netto ohne Skonto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer stets in bar zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Wir behalten uns vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten unsere Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen.

Übersteigt die Erhöhung 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/ Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt bzw. von uns anerkannt sind.

8. Erfüllungsort

Sofern der Kunde die Ware oder Dienstleistung an unserem Geschäftssitz in Empfang nimmt, ist der Erfüllungsort Obernzell, anderenfalls die Betriebsstätte des Kunden, an der die Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbracht wird.

9. Versand und Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Kosten des Käufers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden abzuschließen, wenn dieser es verlangt.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte aus Abschnitt 10, entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

10. Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen behalten wir uns vor, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß §§ 439, 440 Satz 2 BGB eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung oder Pflege, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von Hersteller- fremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haften wir nicht. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir gegenüber dem Kunden nur, wenn wir oder die von uns eingesetzten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an der Hard- und Software sowie für die von uns vorgenommenen Reparaturen beträgt 1 Jahr.

11. Annahmeverzug

Kommt der Kunde mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung oder Ware in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe von 20 % des Rechnungswertes zu verlangen, und zwar ohne Nachweis der Schadenshöhe. Der Beweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen. Dem Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.

12. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

13. Inkasso Kostenklausel

Soweit die Forderungen gegen Kunden überfällig sind und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt hat, sind wir berechtigt, einen Inkassodienst mit der Geltendmachung der Forderungen zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in üblicher, einer anwaltlichen Inanspruchnahme entsprechenden Höhe, sind vom Kunden zu tragen.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Passau.

15. Anwendbares Recht

Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des einheitlichen „UNKaufrechtes“ wird ausdrücklich ausgeschlossen.